Satzung
Fassung vom 10.04.2018
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1)
Der Verein führt den Namen "Tafel Wermelskirchen e.V."
(2)
Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 50922 Köln
(3)
Er hat seinen Sitz in 42929 Wermelskirchen
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Bedürftigen in Wermelskirchen im Sinne von §53 der Abgabenordnung. Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere dadurch, dass er nicht mehr benötigte, aber noch verwendbare Lebensmittel sammelt und an bedürftige Personen ausgibt.
§ 3 Steuervergünstigung
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2)
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der schriftlichen Annahme durch den Vorstand bedarf. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4)
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres möglich.
(5)
Der Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Hierzu gehören z.B. vereinsschädigendes Verhalten und Zahlungsverzug des Beitrages trotz mehrmaliger Zahlungsaufforderung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die zum nächstmöglichen Termin endgültig darüber entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)
Die Mitglieder leisten den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
(2)
Der Jahresbeitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
(3)
Spenden von Mitgliedern und von Nichtmitgliedern dürfen nur zum Zwecke des Vereins gem. § 2 verwendet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen
(2)
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
(3)
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(a) Feststellung und Änderung der Satzung
(b) Höhe der Mitgliedsbeiträge
(c) Wahl der Vorstandsmitglieder
(d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
(e) Genehmigung der Jahresabrechnung
(f) Entlastung des Vorstandes
(g) Auflösung des Vereins.
(4)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ein viertel der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragt.
(5)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seine(n) Stellvertreter/in schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
(6)
Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sollten beide verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(7)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Ausschlag. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In der Regel erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Auf Antrag hat eine geheime Abstimmung zu erfolgen.
(9)
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die Beschlüsse und eine Anwesenheitsliste enthält. Das Protokoll ist vom Protokollanten und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern zuzusenden.
(10)
Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
§ 7 Vorstand, Kassenprüfer
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus
* dem/der Vorsitzenden
* dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
* dem/der Schatzmeister/in
* dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
* dem/der Schriftführer/in
* dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
* Außerdem können bis zu zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
(2)
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er übt seine Arbeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Ausgaben.
(4)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird vom Vorsitzenden einberufen.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden unterschrieben wird. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der/die Vorsitzende verantwortlich.
(6)
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon eines der/die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in sein muss. Der Vorstand kann für Kassengeschäfte Einzelvollmachten erteilen.
(7)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Finanzen des Vereins auf ihre rechtmäßige Verwaltung und Verwendung durch den Vorstand und die sonstigen Mitglieder des Vereins zu überprüfen haben und der Mitgliederversammlung berichten.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1)
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Hierzu ist die Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich sowie die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliederzahl. Sollte das Anwesenheitsquorum nicht erreicht werden, ist erneut einzuladen und die Versammlung ohne das Anwesenheitsquorum beschlussfähig.
(2)
Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit den Liquidator, der mit der Liquidation des Vereinsvermögens nach den Vorschriften der §§ 49 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches betraut wird. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Abzug seiner Rechtsverbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an eine oder mehrere andere steuerbegünstigte Körperschaften, die sich in Wermelskirchen der Unterstützung von Personen widmen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3)
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.